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Welche Größe darf ein Fahrradanhänger besitzen?

Mit dem Fahrradanhänger oder Kinderfahrradanhänger werden Lasten oder Personen transportiert. In Deutschland legt die StVZO in Deutschland weder Abmessungen noch Gesamtgewicht für Fahrradanhänger fest. Allerdings kommt gemäß § 63 StVZO die entsprechende Regulierung für Kraftfahrzeuge nach §§ 32, 34, 36 StVZO zur Anwendung. Am 6. November 1999 kam das „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als erste Fassung heraus. Dieses dient Nutzern und Herstellern zur Orientierung für die Handhabung von Fahrradanhängern und enthält Informationen für notwendige technische Erfordernisse.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Fahrradanhänger folgende Maße besitzen:

  • maximale Länge von 12 Metern
  • maximale Höhe von 4 Metern
  • maximale Breite von 2,55 Metern

Weitere Anforderungen bzw. Einschränkungen der grundsätzlichen Anforderung zur sicheren Führung eines Gespanns.

Entsprechende, nach den gesetzlichen Vorgaben produzierte Fahrradanhänger finden Sie in unserem Test von Fahrradanhängern.

Welche Größe darf ein Fahrradanhänger besitzen?

Für den Straßenverkehr ergeben sich folgende Bestimmungen:

  • keine Überschreitung der Breite von 2,55 Metern
  • die maximale Höhe  von 4 Metern
  • die maximale Länge von 12 Metern

Kinderanhänger, Lastenanhänger, Hundefahrradanhänger und Schwenker

Zum Transport auf kurzen Strecken und größere Lasten eignen sich nach Bauart teilweise 2-spurige Lasten-Fahrradanhänger oder Hundefahrradanhänger für eine zusätzliche Last von bis zu 400 kg. Dabei sind die Vorgaben vom „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ zu den zulässigen Abmessungen und des Gewichts zu beachten.

Diese Bestimmungen gelten ebenso für Schwenker, die seitlich am Fahrrad, Fahrradseitenwagen oder Beiwagen geführt werden. Entsprechend gelten die Bestimmungen für die Nutzung von Kinderanhängern im Straßenverkehr. Mit der Erneuerung zum 01. April 2013 in Kraft getretenen StVZO wurde dagegen für Kinder-Fahrradanhänger eine Regelungslücke der Transportbestimmungen geschlossen.

Die Nutzung von Fahrradanhängern im Ausland

Bei einem Urlaub im Ausland sind die Bestimmungen für Fahrradanhänger im entsprechenden Land zu beachten, bis hin zum gänzlichen Nutzungsverbot im Straßenverkehr. Vor Antritt der Reise ist eine rechtzeitige Information über die jeweiligen Bestimmungen des Ziellandes ratsam.